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   VG Karlsruhe, 13.06.2022 - 3 K 1735/22   

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https://dejure.org/2022,14983
VG Karlsruhe, 13.06.2022 - 3 K 1735/22 (https://dejure.org/2022,14983)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2022 - 3 K 1735/22 (https://dejure.org/2022,14983)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - 3 K 1735/22 (https://dejure.org/2022,14983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 VwGO, § 83 S 1 VwGO, § 93 S 2 VwGO, § 94 VwGO, § 17 Abs 2 S 1 GVG
    Objektive Klagehäufung und örtliche Zuständigkeit; Haupt- und Hilfsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagehäufung; Trennung; Verweisung; örtliche Zuständigkeit; Streitgegenstand; Vorgreiflichkeit; Haupt- und Hilfsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Objektive Klagehäufung: Örtliche Zuständigkeit ist für jeden Klageantrag einzeln zu prüfen!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.12.2021 - 5 B 1.21

    Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2022 - 3 K 1735/22
    Der Begriff des Anspruchs deckt sich hierbei mit demjenigen des Streitgegenstandes (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - BVerwG 5 B 1.21 -, juris Rn. 14; Peters/ Pätzold, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 93 Rn. 34).

    Die Trennung eines zunächst einheitlichen Verfahrens und die Weiterführung in verschiedenen rechtlich selbständigen Verfahren ist hiernach damit nur möglich, wenn in einem Klageverfahren mehrere eigenständige Streitgegenstände verfolgt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - BVerwG 5 B 1.21 -, juris Rn. 14; Garloff, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 93 Rn. 7; Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 93 VwGO Rn. 6).

    Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch (Rechtsschutzbegehren) sowie den Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger diesen Anspruch herleitet (st. Rspr.: s. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - BVerwG 5 B 1.21 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 37/13

    Auflagenverstoß; Bewilligungsvoraussetzungen; ELER; Ermessen; Falschangabe;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2022 - 3 K 1735/22
    Denn die Vorlage eines falschen Nachweises, um eine Förderung zu erhalten, hat nicht nur nach Art. 35 Abs. 6 Satz 1 DelVO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge, dass die konkret beantragte Förderung abgelehnt wird, sondern nach Art. 35 Abs. 6 Satz 2 DelVO (EU) Nr. 640/2014 auch, dass der Begünstigte darüber hinaus im Kalenderjahr der Feststellung der Vorlage des falschen Nachweises und dem darauffolgenden Kalenderjahr von der derselben Maßnahme oder Vorhabensart ausgeschlossen wird, d.h. wohl von sämtlichen Fördermaßnahmen aus demselben Förderprogramm (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2015 - 10 LB 37/13 -, juris 68, 69), hier Modulnummer 162 - Spezialmodul Anbindehaltung - Tierart Rind.
  • BVerwG, 17.09.2012 - 7 A 22.11

    Bahnlärm Oldenburg: Teilvergleich vor Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2022 - 3 K 1735/22
    Die Durchführung der Verfahrenstrennung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; Maßstab für die Ermessensausübung ist das Ziel der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2012 - BVerwG 7 A 22.11 -, juris Rn. 1 m.w.N.; Garloff, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 93 Rn. 9 m.w.N.).Eine Trennung muss allerdings erfolgen, wenn ein selbstständiges Klagebegehren wegen der Unzuständigkeit des Gerichts zu verweisen ist (Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 93 VwGO Rn. 6; s.a. Garloff, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 93 Rn. 10; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 93 Rn. 3).
  • BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 7.19

    Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für einen Zahlungsantrag;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2022 - 3 K 1735/22
    Die Verweisung eines Klageantrages gem. § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, für den eine andere gerichtliche Zuständigkeit besteht, ist dann nach Trennung der Verfahren gem. § 93 Satz 2 VwGO möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2019 - BVerwG 9 C 7.19 -, juris Rn. 6), setzt allerdings voraus, dass von getrennten Streitgegenständen auszugehen ist (vgl. Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 83 VwGO Rn. 7, Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 93 VwGO Rn. 22).
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